Beschluss des Gelehrtenrates: Sichtung des Ramadan-Neumondes 2020/1441

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Der Gelehrtenrat der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) hat in seiner heutigen Sitzung, am Mittwoch, den 22.4.2020 um 17 Uhr folgenden Beschluss bezüglich der Sichtung des Ramadan-Neumondes gefasst.

Der IGMG Gelehrtenrat ist ausgehend von seinen Prinzipien zur Neumondsichtung und seiner Bemühungen zur Feststellung des kommenden Neumondes zu dem Schluss gekommen, dass die Sichtung des Ramadan-Neumondes 2020/1441 nicht möglich ist und der Monat Schabân somit 30 Tage hat.

Demnach ist Freitag, der 24. April 2020 der erste Tag des Ramadan. Das erste Tarâwîh-Gebet wird am Donnerstagabend, den 23. April verrichtet, in derselben Nacht stehen die Muslime zum Sahûr auf.*

Möge der Ramadan der gesamten islamischen Welt und der Menschheit Wohlergehen bringen und uns vom Corona-Virus befreien. Herzlichen Glückwunsch zum Beginn des Ramadan.

Im Namen des Gelehrtenrates

Stellv. Vorsitzender und Leiter der Irschadabteilung

Celil Yalınkılıç

*Notiz: Aufgrund der Corona-Pandemie findet das Tarâwîh-Gebet nicht in den Moscheen statt, sondern wird individuell zuhause verrichtet.

 

IGMG Gelehrtenrat: Prinzipien der Neumondsichtung

Der Islam richtet sich bei Gottesdiensten wie dem Fasten im Ramadan, der Hadsch, der Zakat, der Fitra-Abgabe und der Festtage nach dem Mondkalender. Die Ausübung dieser Gottesdienste ist zeitlich festgelegt. Denn in einem Koranvers heißt es: „Sie werden dich nach den Neumonden befragen. Sprich: ‚Sie sind Zeitbestimmungen für die Menschen und die Pilgerfahrt.‘“ (Sure Bakara, 2:189)

Den religiösen Bestimmungen zufolge beginnen die Mondmonate mit dem Sichtbar-Werden des Mondes über dem westlichen Horizont oder nach eindeutiger Sichtbarkeit nach Sonnenuntergang. Der Monat endet dann gleichermaßen mit der Sichtung des darauffolgenden Neumondes.

Der Ramadan ist der Monat des Fastens. Hierzu steht im Koran: „Es ist der Monat Ramadan, in welchem der Koran als Rechtleitung für die Menschen und als Beweis dieser Rechtleitung und als (normativer) Maßstab herabgesandt wurde. Wer von euch in diesem Monat zugegen ist, soll während seines Verlaufs fasten.“ (Sure Bakara, 2:185)

In einem Hadith unseres Propheten heißt es zudem: „Fastet, wenn ihr den Neumond seht, und beendet das Fasten mit dem darauffolgenden Neumond! Sollte er euch jedoch verborgen bleiben, so vervollständigt die Zahl von Schabân auf dreißig!“ (Buhârî und Muslim)

Dementsprechend folgt die IGMG bei der Sichtung des Neumondes folgenden Richtlinien:

Die Methode der IGMG folgt den Beschlüssen, die in der Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung (ECFR) – in dem auch unsere Gemeinschaft aktives Mitglied ist – im Mai 1999 in Köln, während der Versammlung in der IGMG-Zentrale im Juni 2008 und der Istanbul-Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2009/8-12 Radschab 1430 zur Sichtung des Neumondes gefasst wurden:

1) Laut den Richtlinien des oben erwähnten Hadithes ist die Sichtung des Neumondes ausschlaggebend. Diese kann entweder mit bloßem Auge oder mit modernen astronomischen Mitteln erfolgen.

2) Damit der astronomischen Berechnung zur Sichtung des Neumondes aus islamischer Sicht zugestimmt werden kann, muss der Neumond bei freier Sicht mit bloßem Auge erkennbar sein. Dieses Verfahren nennt man „Sichtung durch Urteil“.

3) Für die Sichtung des Mondes ist kein bestimmter Ort vorgegeben. Es genügt, wenn die Sichtung des Mondes an einem beliebigen Ort der Welt stattfindet.

4) Für die Sichtung müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

a) Nach der Konjunktion des Mondes muss der Mond einen Winkelabstand von mehr als 8 Grad von der Sonne haben. Es ist allseits bekannt, das die Sichtung zwischen 7 und 8 Grad beginnt. Aus Vorsicht wird einstimmig der Winkelabstand von 8 Grad anerkannt.

b) Nach Sonnenuntergang darf der Winkelabstand des Mondes vom Horizont nicht weniger als 5 Grad betragen. Nur unter diesen Bedingungen ist die Sichtung des Neumondes mit bloßem Auge möglich.

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